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Rechtssatz RS0092194

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092194

Geschäftszahl

14Os167/94; 15Os30/20f

Entscheidungsdatum

11.12.2020

Rechtssatz

Die schlichte Anwesenheit des Beamten während der Dienstzeit am gewöhnlichen Ort seiner Amtsverrichtungen oder Dienstverrichtungen allein genügt ebensowenig, wie seine bloße Dienstbereitschaft. Beamte (Seelsorger) sind erst dann in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen, wenn sie eine in ihren amtlichen Wirkungskreis fallende Handlung rechtmäßig vornehmen, sich also in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betätigen. Dieser Wirkungskreis ist nach den jeweiligen Dienstvorschriften zu beurteilen. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung muß auch nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten, denn nur dann besteht das der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz StGB zugrundeliegende Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten. Neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen eines Beamten selbst während der Dienstzeit am Dienstort, die nicht als Erfüllung spezifischer Vollzugsaufgaben des Beamten erkennbar sind, stellen daher noch keine Ausübung seines Amtes oder Dienstes dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsverrichtung, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsvorschrift, Arbeitsausübung, Arbeitszeit, Arbeitsort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092194

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0140OS00167_9400000_001