Rechtssatz RS0092201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092201
Entscheidungsdatum
03.07.1980
Rechtssatz
Das Ehegattenverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis ist - anders als nach der allgemeinen Regel des § 72 StGB, aber ebenso wie beim Aussagenotstand, § 290 Abs 2 StGB - auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Ehe nicht mehr besteht.Das Ehegattenverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis ist - anders als nach der allgemeinen Regel des Paragraph 72, StGB, aber ebenso wie beim Aussagenotstand, Paragraph 290, Absatz 2, StGB - auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Ehe nicht mehr besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092201
Dokumentnummer
JJR_19800703_OGH0002_0130OS00086_8000000_001