Rechtssatz RS0092219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092219
Geschäftszahl
12Os100/78 (12Os101/78); 13Os142/10x
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Weisung (hier: zur Schadensgutmachung) im Rahmen des (Zweckmäßigkeitserwägungen keinen Raum bietenden) § 292 StPO ist ausschließlich vom Wortlaut der §§ 50 Abs 1 und 51 StGB und der daraus hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB) auszugehen. Die zitierten Bestimmungen des StGB verlangen nicht zwingend die Auflage einer "ziffernmäßig bestimmten oder doch bestimmbaren Zahlungsverpflichtung". Die §§ 50 ff StGB lassen nämlich dem Richter bei Erteilung von Weisungen (im Interesse einer Fallgerechtigkeit) einen sehr breiten (Ermessensspielraum) Spielraum.Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Weisung (hier: zur Schadensgutmachung) im Rahmen des (Zweckmäßigkeitserwägungen keinen Raum bietenden) Paragraph 292, StPO ist ausschließlich vom Wortlaut der Paragraphen 50, Absatz eins und 51 StGB und der daraus hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers (Paragraph 6, ABGB) auszugehen. Die zitierten Bestimmungen des StGB verlangen nicht zwingend die Auflage einer "ziffernmäßig bestimmten oder doch bestimmbaren Zahlungsverpflichtung". Die Paragraphen 50, ff StGB lassen nämlich dem Richter bei Erteilung von Weisungen (im Interesse einer Fallgerechtigkeit) einen sehr breiten (Ermessensspielraum) Spielraum.
Entscheidungstexte
- 12 Os 100/78
Entscheidungstext OGH 29.06.1978 12 Os 100/78
Veröff: EvBl 1979/89 S 275
- 13 Os 142/10x
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Für die Weisung, den Schaden nach Kräften gutzumachen (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StGB), gilt, dass der zu entrichtende Betrag ziffernmäßig bestimmt oder doch bestimmbar sein muss. (T1)
Beisatz: Dabei kommt „Bestimmbarkeit“ des zu zahlenden Betrags nur dann in Betracht, wenn dem Verurteilten aufgetragen wird, den Schaden zur Gänze gutzumachen, weil diesfalls die Höhe der Verpflichtung in aller Regel dem Urteil zu entnehmen sein wird. Verfügt das Gericht hingegen die Schadensgutmachung „nach Kräften“, ist die ziffernmäßige Bestimmung unumgänglich, weil ja zunächst die Leistungsfähigkeit des Verurteilten festgelegt und auf dieser Grundlage der zu ersetzende Betrag ermittelt werden muss. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092219
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0120OS00100_7800000_001