Rechtssatz RS0092224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092224
Entscheidungsdatum
21.03.2017
Rechtssatz
Nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach § 12 SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellte der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (JAB 359 BlgNR 17.GP,13).Nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach Paragraph 12, SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellte der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (JAB 359 BlgNR 17.GP,13).
Entscheidungstexte
- 15 Os 56/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 15 Os 56/95
- 11 Os 127/95
Entscheidungstext OGH 12.12.1995 11 Os 127/95
Vgl auch
- 11 Os 137/16f
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 137/16f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092224
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0150OS00056_9500000_001