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Rechtssatz RS0092232

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092232

Geschäftszahl

15Os121/94; 11Os127/95

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Rechtssatz

Wurden durch die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB genannten Auslandstaten eines Ausländers österreichische Interessen nicht verletzt, ist (im Gegensatz zu Auslandstaten eines Österreichers, der in keinem Fall ausgeliefert werden darf - Paragraph 12, Absatz eins, ARHG - die österreichische Strafgewalt auch dann gegeben, wenn entweder die Auslieferung (etwa gemäß Paragraph 14, ARHG) unzulässig ist oder Bemühungen um die Auslieferung erfolglos geblieben sind. Seit dem StRÄG 1987 genügt es aber nicht mehr, daß die Auslieferung etwa bloß deshalb nicht erfolgte, weil es die dafür zuständigen Stellen, insbesonders die Staatsanwaltschaft, an der nötigen Initiative fehlen lassen hat.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 121/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 121/94
  • 11 Os 127/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 11 Os 127/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092232

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0150OS00121_9400000_002