Rechtssatz RS0092232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092232
Geschäftszahl
15Os121/94; 11Os127/95
Entscheidungsdatum
12.12.1995
Rechtssatz
Wurden durch die in § 64 Abs 1 Z 4 StGB genannten Auslandstaten eines Ausländers österreichische Interessen nicht verletzt, ist (im Gegensatz zu Auslandstaten eines Österreichers, der in keinem Fall ausgeliefert werden darf - § 12 Abs 1 ARHG - die österreichische Strafgewalt auch dann gegeben, wenn entweder die Auslieferung (etwa gemäß § 14 ARHG) unzulässig ist oder Bemühungen um die Auslieferung erfolglos geblieben sind. Seit dem StRÄG 1987 genügt es aber nicht mehr, daß die Auslieferung etwa bloß deshalb nicht erfolgte, weil es die dafür zuständigen Stellen, insbesonders die Staatsanwaltschaft, an der nötigen Initiative fehlen lassen hat.Wurden durch die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB genannten Auslandstaten eines Ausländers österreichische Interessen nicht verletzt, ist (im Gegensatz zu Auslandstaten eines Österreichers, der in keinem Fall ausgeliefert werden darf - Paragraph 12, Absatz eins, ARHG - die österreichische Strafgewalt auch dann gegeben, wenn entweder die Auslieferung (etwa gemäß Paragraph 14, ARHG) unzulässig ist oder Bemühungen um die Auslieferung erfolglos geblieben sind. Seit dem StRÄG 1987 genügt es aber nicht mehr, daß die Auslieferung etwa bloß deshalb nicht erfolgte, weil es die dafür zuständigen Stellen, insbesonders die Staatsanwaltschaft, an der nötigen Initiative fehlen lassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092232
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0150OS00121_9400000_002