Rechtssatz RS0092238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092238
Entscheidungsdatum
06.11.2014
Rechtssatz
§ 72 Abs 2 StGB normiert abschließend die rechtliche Bedeutung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft für die Anwendbarkeit strafrechtlicher Vorschriften, die auf ein Angehörigenverhältnis abstellen. Eltern eines Lebensgefährten sind demnach nicht Angehörige des anderen Lebensgefährten.Paragraph 72, Absatz 2, StGB normiert abschließend die rechtliche Bedeutung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft für die Anwendbarkeit strafrechtlicher Vorschriften, die auf ein Angehörigenverhältnis abstellen. Eltern eines Lebensgefährten sind demnach nicht Angehörige des anderen Lebensgefährten.
Entscheidungstexte
- 14 Os 175/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 Os 175/87
Veröff: SSt 59/2
- 12 Ns 76/14v
Entscheidungstext OGH 06.11.2014 12 Ns 76/14v
Auch; Beisatz: § 72 Abs 2 StGB normiert eine umfassende und abschließende Regelung. Ebensowenig wie eine Lebensgemeinschaft ein Angehörigenverhältnis zwischen den Kindern des einen und jenen des anderen Lebensgefährten begründet, besteht ein solches gemäß § 72 Abs 1 StGB nur zwischen dem Vater und seiner Tochter selbst, nicht aber auch zwischen dem Vater und dem Lebensgefährten der Tochter, weil infolge der taxativen Aufzählung in § 72 Abs 2 StGB dessen Anwendung auf die in Abs 1 leg cit geregelten Fälle nicht in Betracht kommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092238
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_0140OS00175_8700000_001