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Rechtssatz RS0092238×

Rechtssatz RS0092238

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092238

Geschäftszahl

14Os175/87; 12Ns76/14v

Entscheidungsdatum

06.11.2014

Rechtssatz

Paragraph 72, Absatz 2, StGB normiert abschließend die rechtliche Bedeutung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft für die Anwendbarkeit strafrechtlicher Vorschriften, die auf ein Angehörigenverhältnis abstellen. Eltern eines Lebensgefährten sind demnach nicht Angehörige des anderen Lebensgefährten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 175/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 Os 175/87
    Veröff: SSt 59/2
  • 12 Ns 76/14v
    Entscheidungstext OGH 06.11.2014 12 Ns 76/14v
    Auch; Beisatz: § 72 Abs 2 StGB normiert eine umfassende und abschließende Regelung. Ebensowenig wie eine Lebensgemeinschaft ein Angehörigenverhältnis zwischen den Kindern des einen und jenen des anderen Lebensgefährten begründet, besteht ein solches gemäß § 72 Abs 1 StGB nur zwischen dem Vater und seiner Tochter selbst, nicht aber auch zwischen dem Vater und dem Lebensgefährten der Tochter, weil infolge der taxativen Aufzählung in § 72 Abs 2 StGB dessen Anwendung auf die in Abs 1 leg cit geregelten Fälle nicht in Betracht kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_0140OS00175_8700000_001