Rechtssatz RS0092240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092240
Entscheidungsdatum
17.02.1970
Rechtssatz
Die Haftung für Unfälle, die als Folge eines Fehlverhaltens eintreten, durch das eine Gefahrenlage geschaffen wurde und das tatsächlich bereits zu einem Verkehrsunfall geführt hat, also für sogenannte "Folgeunfälle", kann dann strafrechtlich dem Täter nicht mehr zugerechnet werden, wenn die von ihm herbeigeführte Gefahrenlage bereits durch geeignete Gegenmaßnahmen aufgehoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092240
Dokumentnummer
JJR_19700217_OGH0002_0110OS00241_6800000_003