Rechtssatz RS0092250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092250
Entscheidungsdatum
18.11.1981
Rechtssatz
Durch eine bloß vorübergehende Abwesenheit aus der gemeinsamen Wohnung sowie ein zeitweiliges getrenntes Verbringen der Freizeit wird die Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben. Andererseits können an der tatsächlichen Beendigung der Lebensgemeinschaft weiterbestehende gelegentliche und flüchtige (persönliche und telefonische) Kontakte nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092250
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0110OS00169_8100000_001