Rechtssatz RS0092258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092258
Geschäftszahl
13Os130/92 (13Os131/92)
Entscheidungsdatum
17.02.1993
Rechtssatz
Es erübrigt sich, in jedem Einzelfall bei Erteilung der Weisung ausdrücklich Dienste erniedrigender oder ekelerregender Art auszunehmen, weil solche stets unzumutbare Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Rechtsbrechers darstellen. Die Verweigerung ihrer Ausführung kann daher, weil nicht auf bösen Willen zurückzuführen, auch keinen Widerrufsgrund bilden (vgl § 53 Abs 3 StGB).Es erübrigt sich, in jedem Einzelfall bei Erteilung der Weisung ausdrücklich Dienste erniedrigender oder ekelerregender Art auszunehmen, weil solche stets unzumutbare Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Rechtsbrechers darstellen. Die Verweigerung ihrer Ausführung kann daher, weil nicht auf bösen Willen zurückzuführen, auch keinen Widerrufsgrund bilden vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092258
Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00130_9200000_006