Rechtssatz RS0092272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092272
Entscheidungsdatum
24.06.2009
Rechtssatz
Wegen der in § 64 Abs 1 Z 4 StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat; für diese Fälle sieht allerdings § 66 StGB die Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe auf die im Inland verhängte vor.Wegen der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat; für diese Fälle sieht allerdings Paragraph 66, StGB die Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe auf die im Inland verhängte vor.
Entscheidungstexte
- 9 Os 25/75
Entscheidungstext OGH 14.05.1975 9 Os 25/75
Veröff: ZfRV 1976,147 (mit Glosse von Liebscher)
- 12 Os 129/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 12 Os 129/76
Veröff: EvBl 1977/133 S 273 = SSt 47/66
- 9 Os 138/80
Entscheidungstext OGH 28.10.1980 9 Os 138/80
Vgl auch; nur: Wegen der in § 64 Abs 1 Z 4 StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat. (T1)
- 11 Os 112/81
Entscheidungstext OGH 09.09.1981 11 Os 112/81
Vgl auch
- 11 Os 15/85
Entscheidungstext OGH 26.03.1985 11 Os 15/85
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Abstrafung oder der Freispruch eines Österreichers im Ausland bewirken bei den im § 64 Abs 1 Z 4 StGB genannten Delikten keinen Wegfall der inländischen Strafgerichtsbarkeit. (T2)
- 13 Os 25/85
Entscheidungstext OGH 28.03.1985 13 Os 25/85
Veröff: ZfRV 1985,224 (Liebscher)
- 15 Os 56/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 15 Os 56/95
Vgl auch
- 15 Os 79/09w
Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 79/09w
Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des „ne-bis-in-idem" liegt daher nicht vor. Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK bezieht sich nur auf Strafverfahren ein und desselben Staats; Art 54 SDÜ gilt nur in Bezug auf Mitgliedstaaten des Übereinkommens. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092272
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19750514_OGH0002_0090OS00025_7500000_005