Rechtssatz RS0092284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092284
Entscheidungsdatum
21.12.1989
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat den weiten Begriff der Gemütsbewegung gerade deshalb gewählt, um damit in gleicher Weise sowohl die sogenannten sthenischen Affekte, zB Zorn, Empörung und Aufwallung, als auch die Affekte asthenischer Natur, wie insbesondere die einen Affekt und damit auch eine Gemütsbewegung darstellende Mutlosigkeit (siehe § 3 Abs 2 StGB: Furcht) und die Verzweiflung zu erfassen.Der Gesetzgeber hat den weiten Begriff der Gemütsbewegung gerade deshalb gewählt, um damit in gleicher Weise sowohl die sogenannten sthenischen Affekte, zB Zorn, Empörung und Aufwallung, als auch die Affekte asthenischer Natur, wie insbesondere die einen Affekt und damit auch eine Gemütsbewegung darstellende Mutlosigkeit (siehe Paragraph 3, Absatz 2, StGB: Furcht) und die Verzweiflung zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092284
Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0130OS00133_8900000_002