Rechtssatz RS0092286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092286
Entscheidungsdatum
18.02.1993
Rechtssatz
Auslandstaten eines Österreichers sind nicht nach § 64 Abs 1 Z 7 StGB strafbar, wenn der Täter (oder das inländische Opfer) seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hatte, woran kurzfristige Besuche in Österreich nichts ändern.Auslandstaten eines Österreichers sind nicht nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, StGB strafbar, wenn der Täter (oder das inländische Opfer) seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hatte, woran kurzfristige Besuche in Österreich nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092286
Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_0120OS00134_9200000_002