Rechtssatz RS0092297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092297
Entscheidungsdatum
02.07.1974
Rechtssatz
Die Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) setzt nicht absolute Fahruntüchtigkeit des Lenkers voraus; es genügt eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der feineren psychomotorischen Fähigkeiten und damit der Fahrtüchtigkeit des Täters schlechthin.Die Anwendung des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) setzt nicht absolute Fahruntüchtigkeit des Lenkers voraus; es genügt eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der feineren psychomotorischen Fähigkeiten und damit der Fahrtüchtigkeit des Täters schlechthin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092297
Dokumentnummer
JJR_19740702_OGH0002_0100OS00053_7400000_001