Rechtssatz RS0092298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092298
Geschäftszahl
9Os7/69; 12Os47/86
Entscheidungsdatum
12.06.1986
Rechtssatz
Das Erfordernis eines Begehrens des Geschädigten (Antrag, Ermächtigung, Privatanklage) im ausländischen Recht ist als "gelindere Behandlung" nach § 40 StG (nunmehr § 65 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen, dh die Tat, die nach österreichischem Recht ein Verbrechen sein muß, kann diesfalls gemäß § 40 StG nur nach Vorliegen des im ausländischen Recht geforderten Begehrens des Geschädigten (freilich als Verbrechen gemäß dem entsprechenden Tatbestand des österreichischen Strafrechts) abgeurteilt werden.Das Erfordernis eines Begehrens des Geschädigten (Antrag, Ermächtigung, Privatanklage) im ausländischen Recht ist als "gelindere Behandlung" nach Paragraph 40, StG (nunmehr Paragraph 65, Absatz 2, StGB) zu berücksichtigen, dh die Tat, die nach österreichischem Recht ein Verbrechen sein muß, kann diesfalls gemäß Paragraph 40, StG nur nach Vorliegen des im ausländischen Recht geforderten Begehrens des Geschädigten (freilich als Verbrechen gemäß dem entsprechenden Tatbestand des österreichischen Strafrechts) abgeurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 7/69
Entscheidungstext OGH 21.01.1971 9 Os 7/69
Veröff: SSt 42/2 = EvBl 1971/254 S 465 = RZ 1971,51
- 12 Os 47/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 12 Os 47/86
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SSt 57/36 = JBl 1987,124 (zustimmend Liebscher) = EvBl 1987/140 S 503
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092298
Dokumentnummer
JJR_19710121_OGH0002_0090OS00007_6900000_001