Rechtssatz RS0092300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092300
Entscheidungsdatum
08.11.1989
Rechtssatz
Die beiden im § 82 Abs 1 und Abs 2 StGB angeführten selbständigen Deliktsfälle setzen ein Handeln des Täters mit zumindest bedingtem, auf Herbeiführung einer konkreten Lebensgefährdung des Tatopfers gerichteten Vorsatz voraus.Die beiden im Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2, StGB angeführten selbständigen Deliktsfälle setzen ein Handeln des Täters mit zumindest bedingtem, auf Herbeiführung einer konkreten Lebensgefährdung des Tatopfers gerichteten Vorsatz voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092300
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_0140OS00105_8900000_004