Rechtssatz RS0092311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092311
Geschäftszahl
10Os126/72; 13Os142/10x
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass Weisungen geeignet sein müssen, den Verurteilten vor dem Rückfall zu bewahren (SSt 31/76), meint der Gesetzgeber nicht den Ausschluss der Rückfallsmöglichkeit überhaupt, sondern eine Einflussnahme auf den Verurteilten in der Weise, dass er durch Selbstzucht den Rückfall vermeide (JBl 1955,340, SSt 26/9). Das bedeutet, dass die dem Verurteilten auferlegten Pflichten dem Einzelfall und spezifisch dem Charakter des betreffenden Delikts angepaßt sein müssen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 126/72
Entscheidungstext OGH 05.09.1972 10 Os 126/72
Veröff: EvBl 1973/48 S 105
- 13 Os 142/10x
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
Auch; Beisatz: Aus der von § 51 Abs 1 erster Satz StGB verlangten Eignung, „den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“, folgt, dass nur solche Gebote und Verbote als Weisungen in Betracht kommen, die ‑ über die bloße Androhung einer Strafe hinaus ‑ einen zusätzlichen Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten schaffen, die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Sanktion also verstärken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092311
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0100OS00126_7200000_002