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Rechtssatz RS0092311×

Rechtssatz RS0092311

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092311

Geschäftszahl

10Os126/72; 13Os142/10x

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Rechtssatz

Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass Weisungen geeignet sein müssen, den Verurteilten vor dem Rückfall zu bewahren (SSt 31/76), meint der Gesetzgeber nicht den Ausschluss der Rückfallsmöglichkeit überhaupt, sondern eine Einflussnahme auf den Verurteilten in der Weise, dass er durch Selbstzucht den Rückfall vermeide (JBl 1955,340, SSt 26/9). Das bedeutet, dass die dem Verurteilten auferlegten Pflichten dem Einzelfall und spezifisch dem Charakter des betreffenden Delikts angepaßt sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 126/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 10 Os 126/72
    Veröff: EvBl 1973/48 S 105
  • 13 Os 142/10x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
    Auch; Beisatz: Aus der von § 51 Abs 1 erster Satz StGB verlangten Eignung, „den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“, folgt, dass nur solche Gebote und Verbote als Weisungen in Betracht kommen, die ‑ über die bloße Androhung einer Strafe hinaus ‑ einen zusätzlichen Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten schaffen, die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Sanktion also verstärken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011

Dokumentnummer

JJR_19720905_OGH0002_0100OS00126_7200000_002