Rechtssatz RS0092315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092315
Entscheidungsdatum
04.08.1988
Rechtssatz
§ 81 Z 2 StGB stellt nur auf einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand ab, der zufolge der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO jedenfalls bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 0,8 Promille unwiderleglich vermutet wird (absolute Fahruntüchtigkeit). Nach ständiger Rechtsprechung kann aber fahruntüchtig im Sinne des § 81 Z 2 StGB auch ein Fahrzeuglenker sein, der in geringerem oder im einzelnen nicht nachweisbaren Umfang berauscht ist, wobei es keinen grundsätzlichen Unterschied macht, ob die Fahruntüchtigkeit allein auf den Alkoholgenuß oder aber auch auf die Einnahme anderer berauschender Mittel oder aber auf das Hinzukommen von anderen, die Konstitution beeinträchtigenden Umständen (Ermüdung, Erschöpfung, Krankheit, Medikamenteinahme und dergleichen) oder auf das Zusammenwirken solcher Umstände zurückzuführen ist.Paragraph 81, Ziffer 2, StGB stellt nur auf einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand ab, der zufolge der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO jedenfalls bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 0,8 Promille unwiderleglich vermutet wird (absolute Fahruntüchtigkeit). Nach ständiger Rechtsprechung kann aber fahruntüchtig im Sinne des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB auch ein Fahrzeuglenker sein, der in geringerem oder im einzelnen nicht nachweisbaren Umfang berauscht ist, wobei es keinen grundsätzlichen Unterschied macht, ob die Fahruntüchtigkeit allein auf den Alkoholgenuß oder aber auch auf die Einnahme anderer berauschender Mittel oder aber auf das Hinzukommen von anderen, die Konstitution beeinträchtigenden Umständen (Ermüdung, Erschöpfung, Krankheit, Medikamenteinahme und dergleichen) oder auf das Zusammenwirken solcher Umstände zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092315
Dokumentnummer
JJR_19880804_OGH0002_0130OS00067_8800000_001