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Rechtssatz RS0092315

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092315

Geschäftszahl

13Os67/88

Entscheidungsdatum

04.08.1988

Rechtssatz

Paragraph 81, Ziffer 2, StGB stellt nur auf einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand ab, der zufolge der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO jedenfalls bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 0,8 Promille unwiderleglich vermutet wird (absolute Fahruntüchtigkeit). Nach ständiger Rechtsprechung kann aber fahruntüchtig im Sinne des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB auch ein Fahrzeuglenker sein, der in geringerem oder im einzelnen nicht nachweisbaren Umfang berauscht ist, wobei es keinen grundsätzlichen Unterschied macht, ob die Fahruntüchtigkeit allein auf den Alkoholgenuß oder aber auch auf die Einnahme anderer berauschender Mittel oder aber auf das Hinzukommen von anderen, die Konstitution beeinträchtigenden Umständen (Ermüdung, Erschöpfung, Krankheit, Medikamenteinahme und dergleichen) oder auf das Zusammenwirken solcher Umstände zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 67/88
    Entscheidungstext OGH 04.08.1988 13 Os 67/88
    Veröff: RZ 1989/5 S 23 = ZVR 1989/199 S 159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092315

Dokumentnummer

JJR_19880804_OGH0002_0130OS00067_8800000_001