Rechtssatz RS0092329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092329
Entscheidungsdatum
26.07.1994
Rechtssatz
In aller Regel ist die Ankündigung eines Übels für den Fall der Nichterfüllung einer Voraussetzung, deren tatsächliche Verwirklichung den Beteiligten zu diesen Zeitpunkt schon bekannt ist, weder objektiv geeignet, dem Adressaten begründete Besorgnisse einzuflößen, noch läßt sie (insbesondere) auf die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters schließen, die Gegenseite in Furcht und Unruhe zu versetzen. Nur besondere Begleitumstände der Äußerung lassen ausnahmsweise deren Beurteilung als gefährliche Drohung (ungeachtet der Verknüpfung mit einer irrealen Bedingung) zu.In aller Regel ist die Ankündigung eines Übels für den Fall der Nichterfüllung einer Voraussetzung, deren tatsächliche Verwirklichung den Beteiligten zu diesen Zeitpunkt schon bekannt ist, weder objektiv geeignet, dem Adressaten begründete Besorgnisse einzuflößen, noch läßt sie (insbesondere) auf die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters schließen, die Gegenseite in Furcht und Unruhe zu versetzen. Nur besondere Begleitumstände der Äußerung lassen ausnahmsweise deren Beurteilung als gefährliche Drohung (ungeachtet der Verknüpfung mit einer irrealen Bedingung) zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092329
Dokumentnummer
JJR_19940726_OGH0002_0140OS00079_9400000_002