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Rechtssatz RS0092329

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092329

Geschäftszahl

14Os79/94

Entscheidungsdatum

26.07.1994

Rechtssatz

In aller Regel ist die Ankündigung eines Übels für den Fall der Nichterfüllung einer Voraussetzung, deren tatsächliche Verwirklichung den Beteiligten zu diesen Zeitpunkt schon bekannt ist, weder objektiv geeignet, dem Adressaten begründete Besorgnisse einzuflößen, noch läßt sie (insbesondere) auf die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters schließen, die Gegenseite in Furcht und Unruhe zu versetzen. Nur besondere Begleitumstände der Äußerung lassen ausnahmsweise deren Beurteilung als gefährliche Drohung (ungeachtet der Verknüpfung mit einer irrealen Bedingung) zu.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 79/94
    Entscheidungstext OGH 26.07.1994 14 Os 79/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092329

Dokumentnummer

JJR_19940726_OGH0002_0140OS00079_9400000_002