Rechtssatz RS0092334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092334
Entscheidungsdatum
24.10.1990
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der objektiven Eignung einer drohenden Äußerung, einem Beamten (§ 269 Abs 1 StGB) begründete Besorgnis einzuflößen, ist nicht von den für einen Durchschnittsmenschen, sondern von den für ein durchschnittliches Exekutivorgan geltenden Kriterien auszugehen, indes (auch diesfalls) unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten an Hand eines somit gemischtindividuellen Maßstabes.Bei der Beurteilung der objektiven Eignung einer drohenden Äußerung, einem Beamten (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) begründete Besorgnis einzuflößen, ist nicht von den für einen Durchschnittsmenschen, sondern von den für ein durchschnittliches Exekutivorgan geltenden Kriterien auszugehen, indes (auch diesfalls) unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten an Hand eines somit gemischtindividuellen Maßstabes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092334
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00081_9000000_001