Rechtssatz RS0092345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092345
Entscheidungsdatum
08.11.1989
Rechtssatz
§ 83 Abs 2 StGB setzt - im Gegensatz zu Abs 1 - ua voraus, daß sich das Opfer im Tatzeitpunkt bereits in einer hilflosen Lage befindet, die vom Täter entweder überhaupt nicht oder zumindest ohne (Lebensgefährdungsvorsatz) Vorsatz herbeigeführt wurde.Paragraph 83, Absatz 2, StGB setzt - im Gegensatz zu Absatz eins, - ua voraus, daß sich das Opfer im Tatzeitpunkt bereits in einer hilflosen Lage befindet, die vom Täter entweder überhaupt nicht oder zumindest ohne (Lebensgefährdungsvorsatz) Vorsatz herbeigeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092345
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_0140OS00105_8900000_009