Rechtssatz RS0092367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092367
Geschäftszahl
5Os449/57; 9Os229/59; 11Os108/66; 10Os16/79; 10Os189/78
Entscheidungsdatum
14.03.1979
Rechtssatz
1./ Zur Anwendbarkeit des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem § 335 StG (nunmehr § 80 StGB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem § 335 StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlich war, und daß der Täter, als er sich vorsätzlich oder fahrlässig berauschte, vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm noch eine derartige Tätigkeit bevorstehe.1./ Zur Anwendbarkeit des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem Paragraph 335, StG (nunmehr Paragraph 80, StGB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem Paragraph 335, StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlich war, und daß der Täter, als er sich vorsätzlich oder fahrlässig berauschte, vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm noch eine derartige Tätigkeit bevorstehe.
2./ Zur Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) wird aber auch nicht gefordert, daß der Täter seine mangelnde Eignung zur Vornahme einer im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlichen Tätigkeit kannte oder erkennen mußte. Es genügt, daß er im Zeitpunkt des vorsätzlich oder fahrlässigen Genusses berauschender Mittel den berauschenden Charakter dieser Mittel kannte und vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm eine im berauschenden Zustand erhöht gefährliche Tätigkeit bevorstehe.2./ Zur Anwendung des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) wird aber auch nicht gefordert, daß der Täter seine mangelnde Eignung zur Vornahme einer im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlichen Tätigkeit kannte oder erkennen mußte. Es genügt, daß er im Zeitpunkt des vorsätzlich oder fahrlässigen Genusses berauschender Mittel den berauschenden Charakter dieser Mittel kannte und vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm eine im berauschenden Zustand erhöht gefährliche Tätigkeit bevorstehe.
Entscheidungstexte
- 5 Os 449/57
Entscheidungstext OGH 21.11.1957 5 Os 449/57
Veröff: ZVR 1958/66 S 78
- 9 Os 229/59
Entscheidungstext OGH 15.10.1959 9 Os 229/59
Veröff: ZVR 1960/216 S 143
- 11 Os 108/66
Entscheidungstext OGH 13.10.1966 11 Os 108/66
nur: Zur Anwendbarkeit des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem § 335 StG (nunmehr § 80 StGB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem § 335 StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlich war, und daß der Täter, als er sich vorsätzlich oder fahrlässig berauschte, vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm noch eine derartige Tätigkeit bevorstehe. (T1) Veröff: ZVR 1967/152 S 165
- 10 Os 16/79
Entscheidungstext OGH 07.03.1979 10 Os 16/79
Veröff: ZVR 1979/188 S 211
- 10 Os 189/78
Entscheidungstext OGH 14.03.1979 10 Os 189/78
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092367
Dokumentnummer
JJR_19571121_OGH0002_0050OS00449_5700000_001