Rechtssatz RS0092390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092390
Entscheidungsdatum
12.04.1972
Rechtssatz
Ein auffallender Unfallsverlauf (hier: Überfahren der linken Fahrbahnhälfte mit anschließender Auffahrt auf ein den linken Fahrbahnrand begrenzendes Brückengeländer trotz Windstille und gerade verlaufender Rauhasphaltfahrbahn durch Motorradfahrer) ist bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092390
Dokumentnummer
JJR_19720412_OGH0002_0110OS00022_7200000_002