Rechtssatz RS0092400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092400
Entscheidungsdatum
07.09.1976
Rechtssatz
Daß der Täter bloß deshalb auf das Opfer einschlug, weil es nach einem ihm versetzten Stoß laut um Hilfe rief und den Täter einen Mörder nannte, und er es am Schreien hindern wollte, indiziert keine Eventualfrage in Richtung § 76 StGB.Daß der Täter bloß deshalb auf das Opfer einschlug, weil es nach einem ihm versetzten Stoß laut um Hilfe rief und den Täter einen Mörder nannte, und er es am Schreien hindern wollte, indiziert keine Eventualfrage in Richtung Paragraph 76, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092400
Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0130OS00077_7600000_001