Rechtssatz RS0092446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092446
Entscheidungsdatum
26.03.1974
Rechtssatz
Fahrlässigkeit fällt demjenigen zur Last, der erkennbar berauschende Mittel in nicht bloß unbedeutenden Mengen und unter solchen Umständen (Zeitpunkt des Konsums; Konstitution des Täters) zu sich nimmt, daß er die Möglichkeit des Eintrittes seiner Berauschung und der deshalb zu besorgenden Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Rechnung zu stellen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092446
Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0100OS00016_7400000_002