Rechtssatz RS0092472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092472
Entscheidungsdatum
29.09.1993
Rechtssatz
Die Drohung, einen Exekutivbeamten bei Fortsetzung seiner Amtshandlung vor mehreren Personen niederzuschlagen, stellt jedenfalls die Ankündigung einer beleidigenden Mißhandlung dar, die demnach (zwar nicht als Drohung mit einer Verletzung am Körper aber) als Drohung mit einer (ebenfalls tatbestandsmäßigen) Verletzung der Ehre zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092472
Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0100OS00207_8300000_001