Rechtssatz RS0092483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092483
Geschäftszahl
11Os147/71; 11Os172/72
Entscheidungsdatum
20.12.1972
Rechtssatz
Eine Tätigkeit im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) steht bevor, wenn der Täter zu ihrer Vornahme gewillt war (SSt 30/10, 11 Os 18/68) oder wenn er ihre Vornahme von sich - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - erwarten konnte.Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) steht bevor, wenn der Täter zu ihrer Vornahme gewillt war (SSt 30/10, 11 Os 18/68) oder wenn er ihre Vornahme von sich - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - erwarten konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092483
Dokumentnummer
JJR_19711004_OGH0002_0110OS00147_7100000_001