Rechtssatz RS0092486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092486
Entscheidungsdatum
23.06.1971
Rechtssatz
Haftung eines Fahrlehrers nach § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB), wenn er während des Alkoholkonsums die Absicht hat, hernach einem Fahrschüler eine Fahrstunde zu geben, dann aber den Schulwagen selbst lenkt und einen Unfall verschuldet.Haftung eines Fahrlehrers nach Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB), wenn er während des Alkoholkonsums die Absicht hat, hernach einem Fahrschüler eine Fahrstunde zu geben, dann aber den Schulwagen selbst lenkt und einen Unfall verschuldet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092486
Dokumentnummer
JJR_19710623_OGH0002_0110OS00063_7100000_001