Rechtssatz RS0092490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092490
Entscheidungsdatum
21.01.1972
Rechtssatz
Es muß eine erhebliche Verschlechterung der Gefahrenlage eintreten, dh die Verkehrssituation derart verschärft werden, daß eine Gefahr nicht abgrenzbaren Ausmaßes für einen unbestimmten Kreis von Personen entsteht. Zum Grunddelikt muß also eine Mehrzahl von Faktoren treten, die den Eintritt schweren Schadens für Leib und Leben besonders nahelegt (vgl zB RZ 1965,159; EvBl 1967/358; EvBl 1969/368).Es muß eine erhebliche Verschlechterung der Gefahrenlage eintreten, dh die Verkehrssituation derart verschärft werden, daß eine Gefahr nicht abgrenzbaren Ausmaßes für einen unbestimmten Kreis von Personen entsteht. Zum Grunddelikt muß also eine Mehrzahl von Faktoren treten, die den Eintritt schweren Schadens für Leib und Leben besonders nahelegt vergleiche zB RZ 1965,159; EvBl 1967/358; EvBl 1969/368).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092490
Dokumentnummer
JJR_19720121_OGH0002_0110OS00200_7100000_001