Rechtssatz RS0092499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092499
Entscheidungsdatum
02.07.1975
Rechtssatz
Wird vom Staat, in dem die Tat begangen worden ist, die Auslieferung wegen einzelner Fakten nicht verlangt, sondern diese der Aburteilung durch den die Auslieferung anbietenden Staat vorbehalten, so wird der Täter dadurch nicht im Sinne des § 65 Abs 4 Z 2 StGB außer Verfolgung gesetzt.Wird vom Staat, in dem die Tat begangen worden ist, die Auslieferung wegen einzelner Fakten nicht verlangt, sondern diese der Aburteilung durch den die Auslieferung anbietenden Staat vorbehalten, so wird der Täter dadurch nicht im Sinne des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 2, StGB außer Verfolgung gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092499
Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0100OS00057_7500000_002