Rechtssatz RS0092507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092507
Entscheidungsdatum
30.09.1986
Rechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Vorgangs, daß der Beschluß, mit dem die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, dem Verurteilten nicht zugestellt wurde (§ 79 Abs 2 in Verbindung mit § 498 Abs 1 und Abs 2 StPO), unter Aufhebung des wegen einer weiteren nachfolgenden Verurteilung während der verlängerten Probezeit gefaßten Widerrufsbeschlusses.Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Vorgangs, daß der Beschluß, mit dem die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, dem Verurteilten nicht zugestellt wurde (Paragraph 79, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz eins und Absatz 2, StPO), unter Aufhebung des wegen einer weiteren nachfolgenden Verurteilung während der verlängerten Probezeit gefaßten Widerrufsbeschlusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092507
Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0110OS00147_8600000_001