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Rechtssatz RS0092534×

Rechtssatz RS0092534

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092534

Geschäftszahl

10Os167/73; 10Os52/81

Entscheidungsdatum

27.05.1981

Rechtssatz

Ist dem Verurteilten nach Ablauf der Probezeit die Strafe endgültig nachgelassen worden und kommt erst nachträglich hervor, daß er wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, dann kann das Gericht seinen Beschluß, wonach die Strafe endgültig nachgelassen ist, nicht formlos zum Nachteil des Verurteilten aufheben und entweder den Aufschub nunmehr widerrufen oder im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BedVG (nunmehr Paragraph 53, Absatz eins, StGB) die Probezeit verlängern, wenn auch hervorkommt, daß die Voraussetzungen des endgültigen Strafnachlasses seinerzeit zu Unrecht vom Gericht angenommen wurden (Rechtskraft, ne bis in idem).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 167/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 10 Os 167/73
  • 10 Os 52/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1981 10 Os 52/81
    Vgl auch; Beisatz: Auch objektiv unrichtige deklarative Beschlüsse erwachsen mangels Anfechtung in formelle und materielle Rechtskraft (so schon SSt 4/37 und 31/55). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092534

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0100OS00167_7300000_001