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Rechtssatz RS0092543×

Rechtssatz RS0092543

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092543

Geschäftszahl

11Os12/77; 11Os189/77

Entscheidungsdatum

07.03.1978

Rechtssatz

Die Drohung, ein minderjähriges entlaufenes Mädchen nach Hause zurück zu bringen, um ihre Einwilligung zum außerehelichen Beischlaf zu erzwingen, ist keine gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, StGB, (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), denn unter einer Verletzung an der Freiheit ist nicht jede unwesentliche Beschränkung der freien Bewegung zu verstehen, sondern nur ein Gefangenhalten oder ein Entziehen der persönlichen Freiheit auf andere Weise, das so schwerwiegend ist, daß es einem Gefangenhalten gleichgestellt werden kann. Die Übergabe in die Macht der Erziehungsberechtigten ist - im Normalfall - keine solche Freiheitsentziehung, wobei nicht die subjektive Vorstellung des Bedrohten ausschlaggebend ist, sondern die objektive Eignung der Drohung, begründete Besorgnis zu erregen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 12/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 11 Os 12/77
    Veröff: EvBl 1977/223 S 494
  • 11 Os 189/77
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 11 Os 189/77
    Zweiter Rechtsgang zu 11 Os 12/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092543

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0110OS00012_7700000_004