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Rechtssatz RS0092545

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092545

Geschäftszahl

13Os47/73; 13Os89/74; 13Os184/78

Entscheidungsdatum

01.03.1979

Rechtssatz

1./ Eine bleibende Schwächung der Sprache, des Gesichts oder des Gehörs nach dieser Gesetzesstelle liegt nur dann vor, wenn der Gebrauch eines dieser Sinne graduell erheblich beeinträchtigt wird, bei dem gesetzlich mit dem Wort "Gesicht" umschriebenen Sehvermögen also eine entsprechend starke Herabminderung der Fähigkeit mittels des Auges Gegenstände wahrzunehmen, eingetreten ist.

2./ Die vage Möglichkeit künftiger (teilweiser) Reaktivierung etwa des durch die Tat erheblich geschwächten Sehvermögens hindert die Bejahung einer Dauererfolge entsprechend dem Paragraph 156, Litera a, StG (Paragraph 85, StGB) nicht (ähnlich wie 13 Os 63/72).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 47/73
    Entscheidungstext OGH 04.05.1973 13 Os 47/73
    Veröff: RZ 1973/184 S 178
  • 13 Os 89/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 13 Os 89/74
    Vgl auch; Beisatz: Entsprechend starke (bleibende) Herabsetzung der Sehkraft genügt. (T1) Veröff: EvBl 1975/126 S 248
  • 13 Os 184/78
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 13 Os 184/78
    nur: Eine bleibende Schwächung der Sprache, des Gesichts oder des Gehörs nach dieser Gesetzesstelle liegt nur dann vor, wenn der Gebrauch eines dieser Sinne graduell erheblich beeinträchtigt wird, bei dem gesetzlich mit dem Wort "Gesicht" umschriebenen Sehvermögen also eine entsprechend starke Herabminderung der Fähigkeit mittels des Auges Gegenstände wahrzunehmen, eingetreten ist. (T2) Beisatz: Herabsetzung der Sehkraft eines Auges auf fünfundzwanzig Prozent. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092545

Dokumentnummer

JJR_19730504_OGH0002_0130OS00047_7300000_001