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Rechtssatz RS0092558×

Rechtssatz RS0092558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092558

Geschäftszahl

13Os45/84 (13Os46/84); 14Os115/91; 15Os131/91; 12Os57/16y

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügt es, daß der Täter durch sein Verhalten eine außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatbestandmäßigkeit ausreicht. In der sehr hohen Unfallswahrscheinlichkeit liegt aber zugleich auch das wesentliche Merkmal der konkreten Gefährdung. Ist im Normalfall typischerweise mit dem Eintritt einer Verletzung zu rechnen, liegt eine konkrete Gefahr vor; wurde durch das Täterverhalten jedoch die Situation gegenüber dem Normalfall deutlich verschärft, werden besonders gefährliche Verhältnisse (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 45/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 13 Os 45/84
    Veröff: SSt 55/30
  • 14 Os 115/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 14 Os 115/91
    Vgl auch; nur: Für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügt es, dass der Täter durch sein Verhalten eine außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatbestandmäßigkeit ausreicht. In der sehr hohen Unfallswahrscheinlichkeit liegt aber zugleich auch das wesentliche Merkmal der konkreten Gefährdung. Ist im Normalfall typischerweise mit dem Eintritt einer Verletzung zu rechnen, liegt eine konkrete Gefahr vor. (T1)
    Veröff: ZVR 1992/107 S 229
  • 15 Os 131/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1992 15 Os 131/91
    Vgl auch
  • 12 Os 57/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Os 57/16y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0130OS00045_8400000_002