Rechtssatz RS0092558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092558
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Rechtssatz
Für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügt es, daß der Täter durch sein Verhalten eine außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatbestandmäßigkeit ausreicht. In der sehr hohen Unfallswahrscheinlichkeit liegt aber zugleich auch das wesentliche Merkmal der konkreten Gefährdung. Ist im Normalfall typischerweise mit dem Eintritt einer Verletzung zu rechnen, liegt eine konkrete Gefahr vor; wurde durch das Täterverhalten jedoch die Situation gegenüber dem Normalfall deutlich verschärft, werden besonders gefährliche Verhältnisse (§ 81 Z 1 StGB) anzunehmen sein.Für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügt es, daß der Täter durch sein Verhalten eine außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatbestandmäßigkeit ausreicht. In der sehr hohen Unfallswahrscheinlichkeit liegt aber zugleich auch das wesentliche Merkmal der konkreten Gefährdung. Ist im Normalfall typischerweise mit dem Eintritt einer Verletzung zu rechnen, liegt eine konkrete Gefahr vor; wurde durch das Täterverhalten jedoch die Situation gegenüber dem Normalfall deutlich verschärft, werden besonders gefährliche Verhältnisse (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
- 13 Os 45/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 13 Os 45/84
Veröff: SSt 55/30
- 14 Os 115/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 14 Os 115/91
Vgl auch; nur: Für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügt es, dass der Täter durch sein Verhalten eine außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatbestandmäßigkeit ausreicht. In der sehr hohen Unfallswahrscheinlichkeit liegt aber zugleich auch das wesentliche Merkmal der konkreten Gefährdung. Ist im Normalfall typischerweise mit dem Eintritt einer Verletzung zu rechnen, liegt eine konkrete Gefahr vor. (T1)
Veröff: ZVR 1992/107 S 229
- 15 Os 131/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1992 15 Os 131/91
Vgl auch
- 12 Os 57/16y
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Os 57/16y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092558
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0130OS00045_8400000_002