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Rechtssatz RS0092646

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092646

Geschäftszahl

15Os131/91

Entscheidungsdatum

15.05.1992

Rechtssatz

Die Deliktbegehung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) liegt bei einem gegenüber spezifischen Normalfällen entsprechend gesteigerten Gefährlichkeitsgrad eines fahrlässigen Fehlverhaltens vor. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die fahrlässige Tötung (oder Körperverletzung) unter Umständen begangen wird, unter denen zufolge der durch sie geschaffenen qualitativ verschärften Gefahrenlage mit besonders großer Wahrscheinlichkeit der Eintritt (des Todes oder) eines schweren Schadens an Leib und Leben zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092646

Dokumentnummer

JJR_19920515_OGH0002_0150OS00131_9100000_004