Rechtssatz RS0092688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092688
Geschäftszahl
5Os427/57; 9Os384/60; 11Os83/71; 11Os160/93; 15Os106/20g
Entscheidungsdatum
11.12.2020
Rechtssatz
Unter dem Begriff des "Berufes" ist der einem Menschen nach seinen Verhältnissen, das ist in seinem gewohnten Erwerbsleben innerhalb der menschlichen Gesellschaft, zukommende Bereich des Wirkens. Berufsunfähigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist für die Ausübung seines Berufes wesentlichen Tätigkeiten auszuüben.
Entscheidungstexte
- 5 Os 427/57
Entscheidungstext OGH 08.10.1957 5 Os 427/57
Veröff: ZVR 1958/65 S 77
- 9 Os 384/60
Entscheidungstext OGH 13.12.1960 9 Os 384/60
nur: Berufsunfähigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist für die Ausübung seines Berufes wesentlichen Tätigkeiten auszuüben. (T1) Beisatz: Auch eine nur teilweise Arbeitsunfähigkeit ist unter diesen Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeit. (T2)
- 11 Os 83/71
Entscheidungstext OGH 22.09.1971 11 Os 83/71
Beisatz: Schulbesuch eines Kindes. (T3) Veröff: ZVR 1972/162 S 310
- 11 Os 160/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 160/93
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten. (T4) Veröff: EvBl 1994/61 S 281
- 15 Os 106/20g
Entscheidungstext OGH 11.12.2020 15 Os 106/20g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092688
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19571008_OGH0002_0050OS00427_5700000_001