Rechtssatz RS0092694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092694
Geschäftszahl
13Os26/75 (13Os27/75)
Entscheidungsdatum
22.04.1975
Rechtssatz
Keines schweres Verschulden, wenn ein Kraftfahrzeuglenker knapp nach Beginn des Ortsgebietes mit 75 km/h fährt und mit einem aus einer Tankstelle kommenden anderen Kraftfahrlenker, der im Nachrang ist, zusammenstößt, auch wenn die Sicht auf die Tankstellenausfahrt durch eine Fahrbahnkrümmung einigermaßen behindert war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092694
Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0130OS00026_7500000_001