Rechtssatz RS0092725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092725
Entscheidungsdatum
20.12.1984
Rechtssatz
Eine im Zuge eines (rechtsrichtig) nach § 109 Abs 3 Z1 beurteilten Hausfriedensbruchs tatsächlich eingetretene Verletzung kann nicht bloß als fahrlässige Körperverletzung, sondern äußerstenfalls als fahrlässige Folge eines mit Mißhandlungsvorsatz geführten Angriffs gegen die Person gewertet werden.Eine im Zuge eines (rechtsrichtig) nach Paragraph 109, Absatz 3, Z1 beurteilten Hausfriedensbruchs tatsächlich eingetretene Verletzung kann nicht bloß als fahrlässige Körperverletzung, sondern äußerstenfalls als fahrlässige Folge eines mit Mißhandlungsvorsatz geführten Angriffs gegen die Person gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092725
Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0130OS00177_8400000_002