Rechtssatz RS0092739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092739
Entscheidungsdatum
15.09.1972
Rechtssatz
Ein durch bloß notdürftiges Verschweißen der Vorderachse betriebsunsicheres und verkehrsunsicheres Fahrzeug stellt eine im voraus nicht absehbare Gefahr unbestimmten Grades für einen unbestimmten Personenkreis und somit eine Gemeingefahr im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) dar.Ein durch bloß notdürftiges Verschweißen der Vorderachse betriebsunsicheres und verkehrsunsicheres Fahrzeug stellt eine im voraus nicht absehbare Gefahr unbestimmten Grades für einen unbestimmten Personenkreis und somit eine Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 337, Litera a, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092739
Dokumentnummer
JJR_19720915_OGH0002_0110OS00088_7200000_001