Rechtssatz RS0092762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092762
Entscheidungsdatum
21.06.1983
Rechtssatz
Es ist eine Grundregel des Schilaufes, daß der von hinten (oben) kommende, schnellere Skiläufer seine Fahrweise insbesondere auch durch entsprechende Wahl seiner Fahrspur so einzurichten hat, daß er den vor ihm (gleich ob Schuß, schwingend oder hangquerend) fahrenden Skiläufer nicht gefährdet oder beschädigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092762
Dokumentnummer
JJR_19830621_OGH0002_0100OS00064_8300000_001