Rechtssatz RS0092768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092768
Entscheidungsdatum
16.12.1982
Rechtssatz
Das Berufungsgericht kann ohne Antrag ausschließlich dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Verletzungen des materiellen Strafgesetzes aufgreifen, wogegen es dem Urteil anhaftende prozessuale Mängel nur dann beachten darf, wenn diese Gebrechen von einer hiezu berechtigten Partei aufgegriffen wurden. Sind die einer Tatqualifikation nach §§ 88 Abs 4 (81 Z 2) StGB zwingend entgegenstehenden Feststellungen des Erstgerichtes unbekämpft geblieben, sind diese mangels Anfechtung jeglicher Ingerenz des Berufungsgerichtes entzogen.Das Berufungsgericht kann ohne Antrag ausschließlich dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Verletzungen des materiellen Strafgesetzes aufgreifen, wogegen es dem Urteil anhaftende prozessuale Mängel nur dann beachten darf, wenn diese Gebrechen von einer hiezu berechtigten Partei aufgegriffen wurden. Sind die einer Tatqualifikation nach Paragraphen 88, Absatz 4, (81 Ziffer 2,) StGB zwingend entgegenstehenden Feststellungen des Erstgerichtes unbekämpft geblieben, sind diese mangels Anfechtung jeglicher Ingerenz des Berufungsgerichtes entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092768
Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0120OS00042_8200000_001