Rechtssatz RS0092770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092770
Entscheidungsdatum
05.03.2002
Rechtssatz
Die Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels auf lebensgefährliche Weise (§ 84 Abs 2 Z 1 StGB) ersetzt zwar nicht die Feststellung der Absicht, eine schwere Verletzung zuzufügen, doch liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer derartigen Absicht, das vom Gericht beweiswürdigend verwertet werden kann.Die Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels auf lebensgefährliche Weise (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) ersetzt zwar nicht die Feststellung der Absicht, eine schwere Verletzung zuzufügen, doch liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer derartigen Absicht, das vom Gericht beweiswürdigend verwertet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092770
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0140OS00036_9300000_001