Rechtssatz RS0092784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092784
Entscheidungsdatum
08.11.1983
Rechtssatz
Der bloße Vorsatz eines Dritten in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen einzugreifen und einen Raufhandel auszutragen, qualifiziert diese Auseinandersetzung, solange der Dritte nicht tatsächlich eingreift; (noch) nicht zum Raufhandel im Sinne des § 91 StGB.Der bloße Vorsatz eines Dritten in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen einzugreifen und einen Raufhandel auszutragen, qualifiziert diese Auseinandersetzung, solange der Dritte nicht tatsächlich eingreift; (noch) nicht zum Raufhandel im Sinne des Paragraph 91, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092784
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0100OS00123_8300000_001