Rechtssatz RS0092799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092799
Entscheidungsdatum
19.11.1991
Rechtssatz
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, daß eine konkrete Gefährdung des Benützers eines Kraftwagens nur dann vorliegt, wenn dessen Sitzposition eine Veränderung erfahren hat. Eine solche stellt lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, die durchaus auch dann gegeben sein kann, wenn es zu keiner Lageveränderung der betroffenen Personen kommt, dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092799
Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0140OS00115_9100000_001