Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0092812×

Rechtssatz RS0092812

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092812

Geschäftszahl

9Os29/72

Entscheidungsdatum

18.05.1972

Rechtssatz

In der im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem Gendarmeriebeamten durch einen Journalisten erfolgten Ankündigung, er werde ihn in der Zeitung "verreißen" bzw in den Worten "wir leben in einem Rechtsstaat, da ist alles erlaubt; Herr Inspektor, Sie kennen die Macht der Presse nicht, ich werde in Ihrer Vergangenheit graben, dann waren Sie Revierinspektor" liegt die auch objektiv die im Paragraph 98, Litera b, StG (Paragraph 99, StG) (nunmehr Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) geforderte Eignung aufweisende Drohung mit einer Verletzung primär der Ehre, darüber hinaus aber - wegen der als Folge des angedrohten Vorgehens in Aussicht gestellten schwerwiegenden dienstrechtlichen Nachteile - auch am Eigentum des Betroffenen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 29/72
    Entscheidungstext OGH 18.05.1972 9 Os 29/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092812

Dokumentnummer

JJR_19720518_OGH0002_0090OS00029_7200000_001