Rechtssatz RS0092812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092812
Entscheidungsdatum
18.05.1972
Rechtssatz
In der im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem Gendarmeriebeamten durch einen Journalisten erfolgten Ankündigung, er werde ihn in der Zeitung "verreißen" bzw in den Worten "wir leben in einem Rechtsstaat, da ist alles erlaubt; Herr Inspektor, Sie kennen die Macht der Presse nicht, ich werde in Ihrer Vergangenheit graben, dann waren Sie Revierinspektor" liegt die auch objektiv die im § 98 lit b StG (§ 99 StG) (nunmehr § 74 Z 5 StGB) geforderte Eignung aufweisende Drohung mit einer Verletzung primär der Ehre, darüber hinaus aber - wegen der als Folge des angedrohten Vorgehens in Aussicht gestellten schwerwiegenden dienstrechtlichen Nachteile - auch am Eigentum des Betroffenen.In der im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem Gendarmeriebeamten durch einen Journalisten erfolgten Ankündigung, er werde ihn in der Zeitung "verreißen" bzw in den Worten "wir leben in einem Rechtsstaat, da ist alles erlaubt; Herr Inspektor, Sie kennen die Macht der Presse nicht, ich werde in Ihrer Vergangenheit graben, dann waren Sie Revierinspektor" liegt die auch objektiv die im Paragraph 98, Litera b, StG (Paragraph 99, StG) (nunmehr Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) geforderte Eignung aufweisende Drohung mit einer Verletzung primär der Ehre, darüber hinaus aber - wegen der als Folge des angedrohten Vorgehens in Aussicht gestellten schwerwiegenden dienstrechtlichen Nachteile - auch am Eigentum des Betroffenen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092812
Dokumentnummer
JJR_19720518_OGH0002_0090OS00029_7200000_001