Rechtssatz RS0092820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092820
Entscheidungsdatum
15.12.1983
Rechtssatz
Sucht der Täter das Opfer dadurch zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen, daß er sich den Anschein gibt, er übermittle ihm im Einverständnis mit einem Dritten eine als gefährliche Drohung zu wertende Äußerung dieses Dritten, so kommt es nur darauf an, ob die bedrohte Person den - tätergewollten - Eindruck gewinnen konnte, der (angeblich) drohende Dritte sei zur Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels willens und in der Lage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092820
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0120OS00147_8300000_001