Rechtssatz RS0092831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092831
Geschäftszahl
11Os104/70; 12Os242/71 (12Os243/71)
Entscheidungsdatum
27.01.1972
Rechtssatz
Die Gefährdungshandlung muß derart beschaffen sein, daß daraus, ohne weiteres Zutun des Täters, mag auch im besonderen Fall kein Personenschaden eingetreten sein, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebensogut der Tod oder eine schwere körperliche Beschädigung, zumindest aber überhaupt die Beschädigung eines anderen Menschen hätte erfolgen können. Ein Objekt ist dann konkret gefährdet, wenn seine Verletzung nach Lage der Umstände zu befürchten steht, mithin ein Zustand vorliegt, der bei einem Sachkundigen den Eindruck drohenden Unheils erzeugt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 104/70
Entscheidungstext OGH 15.10.1970 11 Os 104/70
Veröff: ZVR 1971/109 S 137
- 12 Os 242/71
Entscheidungstext OGH 27.01.1972 12 Os 242/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092831
Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0110OS00104_7000000_001