Rechtssatz RS0092843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092843
Geschäftszahl
10Os217/71; 11Os26/78
Entscheidungsdatum
21.03.1978
Rechtssatz
Für die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 100 StG (nunmehr der Strafdrohung des § 106 StGB) ist es nicht erforderlich, daß der Bedrohte die Ernstlichkeit der Qualifikation (Mord) erkannte und durch sie wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde.Für die Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 100, StG (nunmehr der Strafdrohung des Paragraph 106, StGB) ist es nicht erforderlich, daß der Bedrohte die Ernstlichkeit der Qualifikation (Mord) erkannte und durch sie wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde.
Entscheidungstexte
- 10 Os 217/71
Entscheidungstext OGH 23.11.1971 10 Os 217/71
- 11 Os 26/78
Entscheidungstext OGH 21.03.1978 11 Os 26/78
Vgl aber; Beisatz: Objektive Eignung genügt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092843
Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0100OS00217_7100000_001