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Rechtssatz RS0092846

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092846

Geschäftszahl

10Os57/86

Entscheidungsdatum

17.06.1986

Rechtssatz

Soweit in der Androhung einer Entführung nicht ohnedies eine Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit (= Freiheitsentziehung im Sinne des Paragraph 99, StGB) enthalten ist, werden durch die Qualifikationsnorm des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB (wie auch durch jene der Paragraphen 107, Absatz 2 und 145 Absatz eins, Ziffer eins, StGB) die Begehungsweisen einer gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) um die Drohung "mit einer Entführung" punktuell erweitert; in diesem Falle ist (unter der Voraussetzung einer dem Paragraph 74, Ziffer 5, StGB entsprechenden Eignung) die Drohung "mit einer Entführung" auch dann als gefährliche Drohung anzusehen, wenn sonst mangels einer natürlichen Fähigkeit der von der Entführung bedrohten Person zu einer willkürlichen Ortsveränderung von einer Verletzung derselben an der Freiheit (= Freiheitsentziehung) nicht gesprochen werden könnte (hier: Bedrohung einer Mutter mit der Entführung ihres Kleinkindes).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 57/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 10 Os 57/86
    Veröff: EvBl 1987/62 S 252 = JBl 1986,798 = RZ 1987/30 S 119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092846

Dokumentnummer

JJR_19860617_OGH0002_0100OS00057_8600000_002