Rechtssatz RS0092853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092853
Entscheidungsdatum
21.07.1987
Rechtssatz
Geschütztes Rechtsgut ist bei diesem Delikt neben der Fortbewegungsfreiheit auch die geschlechtliche Selbstbestimmung. Der Tatbestand kann daher auch an einer Prostituierten erfüllt werden, wenn es dem Täter darauf ankommt, die Betreffende nach Brechung ihre Willens und Erzwingung eines Aufenthaltswechsels dazu zu bestimmen, daß sie ihr unzüchtiges Gewerbe an einem anderen Ort nach seinen näheren Anweisungen ausübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092853
Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00032_8700000_001